Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 
 
Diese AGB gilt für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünften und ähnlichem zwischen dem Xpert Security (Auftragnehmer) und seinem Auftraggeber aus dem nicht kaufmännischem Verkehr. Geschuldet wird seitens des Auftragnehmers die Leistung, nicht der Erfolg. Den Angeboten liegen die ihm erteilten Auskünfte zugrunde. Die Angebote werden nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Sie sind freibleibend und unverbindlich.
 
1. Allgemeine Dienstausführung
Das Detektei / Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §34a der Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat- oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nicht anders vereinbart – bei jedem Rundgang Kontrollen der in den Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.
c) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienst, Geld- und Werttransporte, Kurier- und Belegtransporte, der Betrieb von Alarm-, Einsatz- und Notrufzentralen (Dienst-leistungszentralen), sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen.
Der Auftragnehmer und der Auftraggeber verpflichten sich, unverzüglich nach Abschluss des Vertrages eine schriftliche, von beiden Parteien abzuzeichnende Dienstanweisung zu erstellen. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten. Dies gilt auch für Vorgänge und Umstände, die erst nach Tätigkeit durch den Auftragnehmer bekannt werden (Informationspflicht des Auftraggebers). Kommt der Auftraggeber seiner Verpflichtung nicht nach oder ist die Erstellung einer Dienstanweisung aus zeitlichen oder technischen Gründen vor Aufnahme einer der o.g. Tätigkeiten nicht möglich, so kann der Auftragnehmer die Dienstleistung in der Art und Weise erbringen, wie er es zur Erfüllung des Auftrages für zweckmäßig erachtet. Aus Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber nicht an der Erstellung der Dienstanweisung mitgewirkt hat oder seiner Informationspflicht nicht nachgekommen ist, kann der Auftraggeber keine Rechte ableiten.
Der Auftragnehmer erbringt seine Tätigkeit als Dienstleister (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung v. 07.04.1972 BGBI 1972 I, 1393), wobei er sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzug - bei dem beauftragten Wach- u. Sicherheitsunternehmen.
Der Auftragnehmer ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozial-rechtlichen u. berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich. Der Auftragnehmer wird über alles, was ihm aufgrund des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten wahren. Berichte, Gutachten, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe an oder der Ermöglichung der Kenntniserlangung durch Dritte.

2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
Alarmverfolgung: Die Kontrollen des Objektes werden anhand der Schleifenanzeige an der Alarmanlage durchgeführt. Die Alarmanlage ist nach Beendigung des Kontrollganges, gemäß besonderer Beschreibung, wieder scharf zu stellen. Lässt sich die Alarmanlage nicht mehr scharf schalten, so ist über Telefon oder Funk die Einsatzzentrale zu informieren u. im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung der Anlagenerrichter bzw. dessen Notdienst zu verständigen, um die Alarmanlage wieder scharf zu schalten. Sind durch Einbruch, Einbruchversuche oder Vandalismus, Fenster oder Türen beschädigt so dass ein ungehinderter Zutritt möglich ist und besteht keine Möglichkeit, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Betreten des Objektes eine der zu verständigenden Personen zu benachrichtigen, wird im Namen des Auftraggebers und auf dessen Rechnung die Feuerwehr beauftragt, den Schaden zu beheben (Notverschaltung). Bis zur Wiederscharfschaltung der Alarmanlage durch die Errichterfirma bzw. bis die Notverschaltung durchgeführt ist, wird das Objekt von dem anwesenden Alarmverfolger des Auftragnehmers abgesichert.
 
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverlust und für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigung haftet der Auftragnehmer im Rahmen der Ziff. 10. Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes, auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriften Änderungen müssen dem Auftragnehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Auftragnehmer über ausgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
 
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich - nach Feststellung - schriftlich der Betriebsleitung des Auftragnehmers zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Auftragnehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - bis spätestens innerhalb von 7 Werktagen - für Abhilfe sorgt.
 
5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft - soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist - auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit um ein weiteres Jahr.
 
6. Ausführung durch andere Unternehmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß §34a GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder im Streitfall, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Dienst, soweit die Ausführung unmöglich wird, unterbrechen od. zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
 
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers, sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjektes, kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt der Auftragnehmer den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, berechtigt.
 
9. Rechtsfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge od. Rechtsveränderung des Auftragnehmer wird der Vertrag nicht berührt.
 
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Haftung des Unternehmens für Schäden, die von ihm oder seinen Organen grob fahrlässig verursacht werden, sowie nach Valoren der Klassen I + II, bis zu den in Ziffer 10. 4.)genannten Höchstsummen beschränkt.
(2) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist ebenfalls auf die in Ziffer 10.4.) genannten Höchstsummen beschränkt.
(3) Auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist beschränkt auf die in Ziffer 10.4.) genannten Höchstsummen.
(4) Die Haftung des Auftragnehmer ist in jedem Fall auf die nachfolgernden Haftungshöchstbeträge begrenzt:
 
für Personenschäden, 2.000.000,00 €
für Sachschäden, 1.000.000,00 €
für das Abhandenkommen bewachter Sachen, 20.000,00 € nach Valoren Klasse I + II
für Vermögensschäden, 100.000,00 €
 
(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-Gehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
(6) Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
(7) Unabhängig von Ziffer 10 (1 bis 6) haftet der Auftragnehmer für die Schäden, die durch ihn, seine gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, seine Mitarbeiter od. gemäß Ziffer. 6 beauftragten Unternehmer verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages vom Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die allg. Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen zugrunde.
(8) Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder der Bedienung und Betreuung von EDV-Anlagen, Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
(9) Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 10.(7) ist begrenzt auf die in Ziffer 10.(4) genannten Beträge. *) Diese Höhen der Mindest-Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 7.12.1995. Herausgegeben vom Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen eV., Sitz: Frankfurt; Geschäftsstelle: Bad Homburg, Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des Bundesverbandes.
 
Haftung im nichtkaufmännischen Verkehr
Im nicht kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer gemäß Ziffer 10 auch für Schäden, die fahrlässig von sonstigen Erfüllungshilfen verursacht werden.
 
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Unabhängig von der Ausschlussfrist zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Ziffer 10. (5) ist der Auftraggeber verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Auftragnehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten. Für Entschließungen des Auftraggebers, die aufgrund von Empfehlungen des Auftragnehmers gefasst werden, wird nicht gehaftet.

12. Haftungsnachweise
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziff. 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.
 
13. Zahlung des Entgeltes
(1) Das Entgelt für die Dienste ist, soweit nicht anders vereinbart, nach jeder Rechnung sofort fällig.
Die Rechnungen sind nach Erhalt fällig und binnen 14 Tagen zu zahlen. Die Zahlungen sind zu leisten rein bar, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung (Euro).
(2) Aufrechnung und Zurückbehalten des Geldes sind nicht zulässig, es sei denn, im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug ruht die Leistungsverpflichtung des Auftragnehmer nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der
Auftraggeber abgemahnt und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
 
14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und/oder Lohnnebenkosten, insbesondere durch Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
In Fällen, in denen der Auftragnehmer übergeschaltete Gefahrmeldeanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, gilt dies sinngemäß für die vom Auftragnehmer zur Aufschaltung an die Deutsche Telekom AG entrichteten Entgeltes für die Leistungsbereitschaft.

15. Vertragsbeginn, Vertragsänderung
(1) Der Vertrag ist für den Auftragnehmer von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem ihm die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers zugeht. Der Auftraggeber versichert mit der Unterzeichnung des Vertrages, dass er keine staatsgefährdenden, verfassungswidrigen oder in irgendeiner Weise rechtswidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt. Für die Durchführung des Auftrages (auch im Ausland) und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur das deutsche Recht.
(2) Nebenanreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
 
16 Vertragswirksamkeit (Teilunwirksamkeitsklausel)
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmungen verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
 
17 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der Betriebsleitung des Auftragnehmers. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall , dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt.
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden.